Verordnung zur Änderung der Dreizehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Bild Corona

Die Landesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 1. Juni 2021 eine Verordnung zur Änderung der Dreizehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 21. Mai 2021 beschlossen. Die Änderungsverordnung wird im Eilverfahren verkündet und am 2. Juni 2021 in Kraft treten. Die Geltungsdauer der 13. SARS-CoV-2-EindV wird zugleich bis zum 29. Juni 2021 verlängert.

Die Strukturen der bisherigen 13. SARS-CoV-2-EindV werden grundsätzlich beibehalten. Wesentliche Änderungen finden sich im neuformulierten § 13 der 13. SARS-CoV-2-EindV, der deutliche Öffnungsschritte für Landkreise und kreisfreie Städte vorsieht, die den Wert der 7-Tage-Inzidenz von 50 bzw. 35 stabil an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten haben.

So sollen nach Maßgabe der Neuregelungen in den Absätzen 1 und 2 des § 13 wieder Zusammenkünfte von einer größeren Zahl von Personen und auch Veranstaltungen mit einer größeren Personenzahl zulässig werden.

§ 13 Abs. 4 der 13. SARS-CoV-2-EindV verpflichtet die Landkreise bekanntzumachen, dass die vorgegebenen Inzidenzwerte unter- bzw. überschritten worden sind. Hierfür bleiben die vom Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlichen Werte für die 7-Tage-Inzidenz maßgeblich.  

Die bisherigen Regungen zu Modellprojekten (§ 15 der VO) bleiben unverändert.

01.06.2021